Waldabbau verhindern
Die EU-Entwaldungsverordnung zur Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten
Allein in den letzten 30 Jahren wurde weltweit eine Fläche entwaldet, die größer ist als die der gesamten Europäischen Union. Die EU ist mit ihrer Produktion und Konsumtion für rund 10 Prozent dieser Abholzung verantwortlich. Die neue EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation –EUDR) soll den europäischen Beitrag zur weltweiten Entwaldung reduzieren und zusätzlich Menschenrechte sowie die Rechte indigener Völker fördern.
Deforestation – Entwaldung in Europa, Bildquelle: Willfried Wende auf Pixabay
Deforestation – Entwaldung in Europa, Bildquelle: Willfried Wende auf Pixabay
Am 09.06.2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, veröffentlicht. Die Umsetzung dieser Verordnung gilt ab dem 30.12.2024. Angesichts der Übergangsfrist von knapp 18 Monaten besteht für Industrie und Handel akuter Handlungsbedarf, um die Lieferketten im Hinblick auf Entwaldung „sauber“ umzusetzen und die Dokumentation der dafür notwendigen Maßnahmen nachprüfbar sicherzustellen.
Keine Nutzung relevanter umweltschädlicher Rohstoffe erlaubt
Unter die EU-Entwaldungsverordnung fallen relevante Rohstoffe wie Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz, sowie alle Erzeugnisse, die diese genannten relevanten Rohstoffe enthalten oder zu deren Herstellung Verwendung fanden. Die betroffenen Erzeugnisse müssen ab 30.12.2024 entwaldungsfrei sein. Das bedeutet, dass es auf den Erzeugungsflächen der relevanten Rohstoffe nicht zur Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen kam und es keine Erntevorgänge gegeben hat, die nicht nachhaltig sind und zu einer Verringerung oder zu einem Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und Komplexität der Waldökosysteme führt.
Außerdem müssen für bestimmte Produkte künftig die einschlägigen Gesetze des Erzeugerlandes eingehalten werden und dürfen in Europa nur noch dann legal vertrieben oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei hergestellt und Gesetze des Erzeugerlandes eingehalten wurden.
Dies umfasst keineswegs nur Gesetze zum Wald- und Naturschutz, sondern insbesondere auch Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, Rechte von indigenen Völkern und lokale Anti-Korruptions-Gesetze.
Was bedeutet die EUDR für die Druckbranche?
Wie alle Produkte aus relevanten Rohstoffen, dürfen auch Druckerzeugnisse und Verpackungen, die auf Basis von Holz hergestellt werden, nach der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EU Deforestation Regulation –EUDR) ab 30. Dezember 2024 nur noch in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Fällt Recyclingpapier oder-pappe unter den Geltungsbereich?
Die meisten Produkte aus recyceltem Papier/Karton enthalten keinen, oder nur einen sehr geringen Prozentsatz an natürlichem Zellstoff oder Pre-Consumer-Recyclingpapier (beispielsweise weggeworfene Pappreste aus der Kartonagenproduktion) zur Stärkung der Fasern.
In Anhang I der EUDR heißt es daher, dass die Verordnung nicht für Waren gilt, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikel 3 Ziffer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre. Für das recycelte Material gilt also keine Verpflichtung gemäß der Verordnung.
Für welche Unternehmen gilt die EU-Entwaldungsverordnung?
Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in den Verkehr bringen (Hersteller und Einführer), bereitstellen oder aus der EU ausführen (Händler). Sie gelten einheitlich als „Marktteilnehmer“ mit vollständigem Pflichtenprogramm. Lediglich für kleine und mittelgroße Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung überschaubare Erleichterungen vor.
Welche Pflichten haben die Unternehmen?
Um die Entwaldungsfreiheit und die Einhaltung der lokalen Gesetze im Erzeugerland zu gewährleisten, fordert die EU-Entwaldungsverordnung von allen Marktteilnehmern in der Lieferkette eine umfassende Dokumentation der einschlägigen Informationen, die die Compliance mit den Vorgaben der Verordnungen belegen (z.B. Geolokalisierungsdaten der Erzeugerbetriebe), die Durchführung einer Risikobewertung für jedes betroffene Erzeugnis, sowie die elektronische Übermittlung einer Sorgfaltserklärung an die zuständigen Behörden.
Dieses Pflichtenprogramm gilt für alle europäischen Marktteilnehmer. Sie müssen proaktiv feststellen und dokumentieren, dass das Risiko eines Verstoßes gegen die EU-Entwaldungsverordnung nicht besteht oder allenfalls vernachlässigbar ist. Hierfür müssen sie Informationen über das Produkt, das Erzeugerland, die konkreten Erzeugungsflächen und die Lieferkette sammeln und bereithalten. Der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand wird maßgeblich durch das Länder-Benchmarking-System der Europäische Kommission beeinflusst. Die Europäische Kommission stuft bis zum 30.12.2024 Länder in bestimmte Risikokategorien ein. Je nach Risikostufe gelten strengere Anforderungen an die von den Marktteilnehmern je Erzeugnis durchzuführende Risikobewertung.
Wie müssen sich Unternehmen vorbereiten?
Alle marktteilnehmenden Unternehmen (Produzenten, Einführer, Händler) von Erzeugnissen, die aus relevanten Rohstoffen hergestellt sind, müssen ihre Compliance Strukturen anpassen, um den Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung ab 30.12.2024 nachkommen zu können. Unternehmen betroffener Erzeugnisse, die ab dem 1.1.2025 nicht belegen können, dass von diesen kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko eines Verstoßes gegen die Verordnung ausgeht, riskieren hohe Bußgelder, behördliche Rücknahme- und Rückrufanordnungen und Reputationsschäden durch Veröffentlichung entsprechender Verstöße.
Hersteller, Einführer und Händler sollten sich daher zügig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, und prüfen, inwieweit sie mit ihren Produkten davon betroffen sind, um anschließend ihre Lieferketten zu durchleuchten. Für neu eingeführte Produkte müssen sie Prozesse zur Sicherstellung der Konformität mit der Verordnung entwickeln. Und für Bestandsprodukte (einschließlich Lagerware) prüfen, wie sie die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung möglichst effizient sicherstellen können.
Welche Kriterien gelten für nachhaltig zertifizierte Druckunternehmen?
In der DACH-Region sind aktuell 203 Druckunternehmen ansässig, die nach TYP I- Umweltzeichen zertifiziert sind.
In Deutschland haben 60 Unternehmen das Druckprodukt-Label Blauer Engel DE-UZ 195, 24 Betriebe sind EMAS zertifiziert, ebenfalls 24 Unternehmen sind mit dem Umweltmanagementsystem DIN ISO 14001:2015 ausgezeichnet, und 5 Betriebe mit der Bilanzierung Ecovadis oder ECOnGood (ehemals GWÖ).
In Österreich haben 84 Unternehmen das TYP I- Umweltzeichen ÖUZ. In der Schweiz gibt es 3 Druckunternehmen mit einem TYP I- Umweltzeichen, darunter EMAS oder 14001:2015
Gilt für diese Unternehmen die EUDR?
In Anhang I der EUDR heißt es, dass die Verordnung nicht für Waren gilt, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist oder anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikel 3 Ziffer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt werden können. Für das recycelte Material gilt also keine Verpflichtung gemäß der Verordnung.
Da die von UmDEX recherchierten, nachhaltig zertifizierten Druckunternehmen in der Dachregion mit Umweltzeichen zertifiziert sind und somit ihre Druckproduktion die Vorschriften der Labels erfüllt, genügen sie der im Anhang I der EUDR dargestellten Definition, dass das von ihnen verwendete Material der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EU Deforestation Regulation -EUDR) entspricht. Für das recycelte Material gilt also keine Verpflichtung gemäß der Verordnung.
Daher unterliegen zertifizierte Druckunternehmen, die durch ihre Lieferkette den Nachweis erbringen, dass ihre Druckprodukte zu 100 Prozent aus Recyclingmaterial hergestellt sind und nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, nicht der EUDR Entwaldungsverordnung.
Wer sich genauer über die Bedingungen der EUDR Entwaldungsverordnung informieren will, findet in den folgenden LINKS die gewünschten Informationen:
- Umsetzung der EUDR (EU Deforestation Regulation) https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wald-Holz/Entwaldungsfrei/FAQs_de_240216.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1115
- Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz: Auslegung der Umweltsorgfaltspflichten und Ansätze zur praktischen Umsetzung: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/90_2024_texte_lieferketten_sorgfaltspflichtengesetz_0.pdf
Guido Rochus Schmidt
Autor, Redakteur, Experte für die Nachhaltige Medienproduktion, Lobbyist für die Nachhaltige Transformation
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